Abfindungen im Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht ist keineswegs bei jeder Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber eine Abfindung zu zahlen. Wenn ein Arbeitgeber eine rechtmäßige Kündigung ausspricht, besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.
Im Arbeitsrecht kann eine Abfindung beruhen auf
- einer Aufhebungsvereinbarung,
- einer außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung,
- einem Tarifvertrag,
- einem Sozialplan oder
- einer gerichtlichen Festsetzung.
Der Arbeitgeber kann im Falle einer betriebsbedingten Kündigung dem gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr anbieten.
Folgende Punkte sollten in diesem Fall beachtet werden:
Grundsätzlich ist im Arbeitsrecht von einem Vertrag über eine Abfindung abzuraten. Soll trotzdem ein Abfindungsvertrag geschlossen werden, muss er so formuliert sein, dass die Abfindung für „den Verlust des Arbeitsplatzes“ gezahlt wird und nicht für „geleistete Dienste“, da die Abfindung sonst verdecktes Arbeitsentgelt ist. In der Regel ist es besser, eine arbeitgeberseitige, betriebsbedingte Kündigung auszusprechen und eine davon getrennte Abfindung zu vereinbaren.Die gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Kündigungsfristen sollten unbedingt eingehalten werden, um eine Sperrzeit hinsichtlich des Arbeitslosengeldes zu vermeiden.
Für den Arbeitnehmer ist bei einer Abfindung von wesentlicher Bedeutung, was ihm "netto" von der Abfindung bleibt. Dies richtet sich unter anderem danach, welche Sozialversicherungsbeiträge und Steuern auf die Abfindung zu zahlen sind und wie sich die Abfindung auf das Arbeitslosengeld auswirkt.
Ob auf die Abfindung Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) zu entrichten sind, hängt davon ab, ob die Abfindung als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zu werten ist.
Dies ist nicht der Fall bei der sog. „echten“ Abfindung, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, so dass auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.
Im Arbeitsrecht sind Abfindungen, die bei Fortsetzung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach einer Änderungskündigung oder nach einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages als Gegenleistung für die Verschlechterung von Arbeitsbedingungen gezahlt werden, dagegen sozialversicherungspflichtig. Abfindungen unterliegen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der Einkommenssteuer.
Die Steuerbefreiung für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat der Gesetzgeber zum 01.01.2006 aufgehoben. Abfindungen sind künftig in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Eine Übergangsregelung gilt für vor dem 01.01.2006 abgeschlossene Verträge über Abfindungen und auch für Abfindungen aufgrund einer vor dem 01.01.2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder wenn eine Klage bis zum 31. Dezember 2005 anhängig gemacht wurde. In diesen Fällen gilt die bisherige Steuerfreiheit weiter, wenn dem Arbeitnehmer die Abfindung vor dem 01.01.2008 zufließt.