Arbeitsverträge im Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht ist aufgrund des Nachweisgesetzes (NachwG) der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung sollte daher ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden.
Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus dem NachwG nicht nach, ist im Gesetz jedoch keine Sanktion vorgesehen. Dennoch sollte der Verpflichtung nachgekommen werden, denn die Rechtsprechung im Arbeitsrecht tendiert verstärkt dazu, im Hinblick auf spätere Beweislastfragen in Rechtsstreitigkeiten das Risiko eines fehlenden bzw. unvollständigen Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber tragen zu lassen.
Der Arbeitsvertrag sollte mindestens folgende Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses beinhalten:
- Namen und die Anschrift der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
(bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses) - Arbeitszeit
- Einsatzort des Arbeitnehmers
- Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit
- Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
- Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.