Aufhebungsverträge im Arbeitsrecht
Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbaren. Das Arbeitsverhältnis endet dann zu dem vereinbarten Termin ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Im Arbeitsrecht kann ein Aufhebungsvertrag nur schriftlich wirksam geschlossen werden, ist die Schriftform nicht gewahrt, ist er nichtig.
Nach der Rechtsprechung im Arbeitsrecht ist die Vereinbarung einer Bedingung im Aufhebungsvertrag grundsätzlich unzulässig und damit unwirksam, wenn damit zwingende arbeitsrechtliche Vorschriften umgangen werden sollen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn mit der Bedingung der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers umgangen werden soll. Unzulässig sind auch bedingte Aufhebungsverträge, die die Auflösung des Arbeitsverhältnisses von zukünftigen, unbestimmten Ereignissen abhängig machen.
Der Arbeitnehmer muss bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages damit rechnen, dass er während einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen kein Arbeitslosengeld erhält und die Gesamtbezugsdauer seines Arbeitslosengelds gekürzt wird. Das Arbeitsamt kann für bis zu 12 Wochen die Zahlung des Arbeitslosengeldes verweigern und auch die Gesamtdauer des Bezugs des Arbeitslosengeldes kürzen, wenn für den Aufhebungsvertrag keine dringenden betrieblichen Gründe vorliegen oder durch den Abschluss eine gerechtfertigte verhaltensbedingte Kündigung vermieden wird.
Dennoch kann es Sinn machen, einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Wenn beide Vertragsparteien, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis auflösen wollen ohne an Kündigungsfristen und Kündigungstermine gebunden zu sein. Der Arbeitnehmer kann mit einem Aufhebungsvertrag einer drohenden Kündigung zuvorkommen, ohne dass der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für Dritte erkennbar wird.