Kündigungsschutzklagen im Arbeitsrecht
Mit der Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer gegen die nicht gerechtfertigte ordentliche oder außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber gerichtlich vorgehen.
Wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, gilt für die Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Drei-Wochen-Frist ab Zugang der Kündigung. Dabei gilt die Kündigung als dem Arbeitnehmer zugegangen, wenn sie so in seinen Bereich gelangt ist, dass er unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis hätte nehmen können.
Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn es sich bei dem Arbeitgeberbetrieb um einen Betrieb mit mehr als 5 Beschäftigten handelt und der Arbeitnehmer schon seit 6 Monaten im Betrieb beschäftigt ist.
Anderenfalls kann der Arbeitnehmer die Kündigung gerichtlich überprüfen lassen ohne an eine bestimmte Frist gebunden zu sein.