Verdachtskündigungen im Arbeitsrecht

Eine fristlose Kündigung wird in der Rechtsprechung im Arbeitsrecht auch für zulässig erachtet, wenn gegen den Arbeitnehmer der Verdacht einer schwerwiegenden strafbaren Handlung besteht, man spricht dann von der sog. Verdachtskündigung.

Nach der Rechtsprechung im Arbeitsrecht kommt eine Verdachtskündigung in Betracht, wenn

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung immer anhören. Zugleich hat er eine Interessenabwägung vorzunehmen, in deren Rahmen das Gewicht des Verdachts, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, das bisherige betriebliche Verhalten sowie die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb zu berücksichtigen ist.

Gerade auch die Verdachtskündigung sollte darauf überprüft werden, ob sie gerechtfertigt war. Falls nicht, kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Dabei gilt die Kündigung als dem Arbeitnehmer zugegangen, wenn sie so in seinen Bereich gelangt ist, dass er unter gewöhnlichen Umständen von der Kündigung hätte Kenntnis nehmen können.

Die 3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage gilt nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Dies ist nur der Fall, wenn es sich bei dem Arbeitgeberbetrieb um einen Betrieb mit mehr als 5 Beschäftigten handelt und der Arbeitnehmer schon seit 6 Monaten im Betrieb beschäftigt ist. Anderenfalls kann der Arbeitnehmer die Kündigung gerichtlich überprüfen lassen ohne an eine bestimmte Frist gebunden zu sein.