Zeugnisse im Arbeitsrecht
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dabei besteht dieser Anspruch schon bei Beginn der Kündigungsfrist, um dem Arbeitnehmer die Bewerbung bei anderen Arbeitgebern mit vollständigen Unterlagen zu ermöglichen.
Damit wird der besonderen Bedeutung des Arbeitszeugnisses bei der Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz Rechnung getragen. Das Arbeitszeugnis ist die wichtigste Informationsquelle des künftigen Arbeitgebers über den sich bewerbenden Arbeitnehmer. Mit dem Arbeitszeugnis werden dem Arbeitnehmer insbesondere seine Leistungen und Fähigkeiten bescheinigt.
Das Arbeitszeugnis muss in korrekter Form ausgestellt werden. Es wird in der Regel auf DIN A4-Papier erstellt und sollte original unterschrieben sein. In der Regel wird das Arbeitszeugnis auf aktuellem Geschäftspapier erstellt. Der Briefkopf muss die korrekte Firmenanschrift des Arbeitgebers und bei Gesellschaften der gesetzliche Vertreter enthalten. Verwendet der Arbeitgeber neutrales Papier, so ist neben die Unterschrift der Firmenstempel zu setzen. Das Arbeitszeugnis muss am Ende seines Textes handschriftlich unterschrieben sein. Der Arbeitgeber muss aber nicht persönlich unterschreiben. Auch Personen, die in dem Betrieb dazu bevollmächtigt sind, dürfen unterschreiben.
Es darf keine Streichungen, Ausbesserungen, Radierungen, Flecken, Geheimzeichen, Unleserliches oder ähnliche Merkmale enthalten. Es darf nichts unterstrichen , kursiv gesetzt oder in "Gänsefüßchen" gesetzt werden, es sei denn, diese Gestaltungsmerkmale haben nichts mit der Aussage des Zeugnisses zu tun; unzulässig sind Hervorhebungen durch Ausrufezeichen (!) oder Fragezeichen(?).
Zeugnisse dürfen nicht vor- oder rückdatiert werden, sondern müssen das Datum des Tages tragen, an dem sie ausgestellt worden sind. Unzulässig ist es auch, pauschal das Datum des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Betrieb anzugeben. Werden Zeugnisse erst nachträglich ausgestellt, dann ist das Datum der Ausstellung zu verwenden. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Arbeitszeugnis berichtigt wird. Dann trägt auch die berichtigte Version das Datum des ursprünglichen Arbeitszeugnisses.
Inhaltlich muss das Arbeitszeugnis die Wahrheit enthalten, soll jedoch das berufliche Weiterkommen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt nicht unnötig erschweren.
Der Arbeitgeber muss sich im Zeugnis auf arbeitsbezogene Tatsachen beschränken. Betriebsrats- und Gewerkschaftszugehörigkeit gehören genauso wenig ins Arbeitszeugnis, wie das Privatleben des Arbeitnehmers.
Ein einmaliges Ereignis, auch wenn dies ursächlich für die außerordentliche Kündigung war, darf nicht Inhalt des Arbeitszeugnisses werden, es sei denn es charakterisiert die Persönlichkeit des Arbeitnehmers.
Im Arbeitsrecht wird zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Arbeitszeugnis unterschieden. Das einfache Arbeitszeugnis bezieht sich nur auf die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Bei einem qualifizierten Arbeitszeugnis werden auch Angaben zu Führung und Leistung, Fortbildung und innerbetriebliche Akzeptanz des Arbeitnehmers gemacht.
Nach der Rechtsprechung im Arbeitsrecht kann der Arbeitnehmer auch ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn er einen neuen Arbeitsplatz sucht oder sonst einen wichtigen Grund für die Beurteilung seiner Leistungen hat. Für den Arbeitgeber kann dies auch ein Zeichen sein, dass der Arbeitnehmer sich am Arbeitsmarkt orientiert oder eine Lohnerhöhung anstrebt.
Der Arbeitnehmer kann auf ein wahrheitsgemäßes und eindeutiges Arbeitszeugnis klagen, insbesondere, wenn das Zeugnis nicht den Tatsachen entspricht, unzulässige Formulierungen enthält oder der Arbeitgeber sich weigert, ein Zeugnis auszustellen.
Grundsätzlich ist bei Uneinigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das Arbeitszeugnis dazu zu raten, sich nach Möglichkeit außergerichtlich zu einigen. Hierbei kann ein Rechtsanwalt durchaus vermittelnd tätig werden, so dass eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden kann.